SATZUNG von ANNO GESELLSCHAFT ZUR ERHALTUNG OSTFRIESISCHER KULTUR- UND BAUDENKMALE E.V. Download pdf 76kb §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen "Anno, Gesellschaft zur Erhaltung Ostfriesischer Kultur- und Baudenkmale e.V." und hat seinen Sitz in Pilsum. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emden eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins A. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 68 AO). Sie ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. B. Der Verein wird getragen von Menschen, die sich für den Erhalt von Kulturgut und historischer Bausubstanz engagieren. Sie setzt sich für den langfristigen Erhalt von Gebäuden und Plätzen von historischem Interesse und von natürlicher Schönheit in Ostfriesland ein. Dabei verfolgt er insbesondere die Ziele: 1. bedrohte Bausubstanz durch Ankäufe und gegebenenfalls Restaurierung zu sichern. 2. Privatpersonen bei der Restaurierung von Gebäuden, Gärten und Parks zu unterstützen. 3. bedrohte Objekte an Investoren, die die fachgerechte Restaurierung und den Erhalt sichern, zu vermitteln. 4. Menschen zu überzeugen im Sinne von Erhaltung und Restaurierung zu denken und zu handeln. 5. die Geschichtserinnerung erlebbar zu machen und diese lebendig zu halten. 6. das traditionelle Handwerk mit seinen hochstehenden Qualitätsstandards zu fördern und sich um dessen Fortbestand zu bemühen. 7. lnformationsveranstaltungen für Mitglieder und Interessierte zu Sachthemen durchzuführen und den Meinungsaustausch zu fördern. 8. sich für ein Gütesiegel für die Vermarktung von Ferienobjekten in historischen Gebäuden einzusetzen. 9. einen Gesamtkatalog "Ferien in historischen Gebäuden in Ostfriesland" zu erstellen. 10. die Gesellschaft durch eine Broschüre und im Internet, oder aus aktuellem Anlass z.B. im Rahmen von Dorferneuerungsmaßnahmen, darzustellen. 11. nach geeigneten Persönlichkeiten, die als Botschafter oder Schirmherren/frauen im Sinne der Gesellschaft tätig werden zu suchen. 12. unabhängig, überparteilich und engagiert zu arbeiten und sich der ostfriesischen Heimat verbunden zu fühlen. Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein u.a. 1. Sponsoren suchen und deren öffentlichkeitswirksame Darstellung fördern. 2. mit den zuständigen Behörden an langfristigen Konzepten für Nutzung und Erhaltung arbeiten. 3. mit anderen Trägerschaften, Stiftungen und auch örtlichen Initiativen freundschaftlich zusammenarbeiten. 4. Öffentlichkeitsarbeit betreiben. C. Der Verein arbeitet mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen zusammen, die bereit sind, den Zielen des Vereins zu dienen. §3 Gemeinnützigkeit Die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ist dem Verein bereitsmit Bescheid des Finanzamts Emden vom 31.07.2000, Verz.Nr. GEMI/455 zuerkannt worden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitglieder 1. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft. Dem Verein können beitreten: - natürliche Personen nach dem vollendeten 14. Lebensjahr - juristische Personen wenn Sie den Zweck des Vereins unterstützen. 2. Die Aufnahme darf nicht wegen der religiösen, politischen, oder weltanschaulichen Einstellung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Nationalität des Eintretenden verweigert werden. 3. Der Vorstand kann im Einzelfall einen Aufnahmeantrag zurückweisen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Die Ablehnung ist dem Bewerber gegenüber schriftlich zu begründen. 4. Jedes Vereinsmitglied erkennt durch seinen Eintritt die Vereinssatzung an. §5 AustrItt Der Austritt aus dem Verein muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Beiträge werden nicht erstattet. Der Austritt erfolgt frühestens zum Ende des Kalenderjahres. §6 Ausschluß Ein Mitglied kann aus dem Verein nach vorheriger Anhörung auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Ein Mitglied kann aus dem Verein nach vorheriger Anhörung auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, oder sich öffentlich gegen die im Grundgesetz definierten Präambeln äußert oder handelt. Der/die Betroffene kann vor der Mitgliederversammlung Einspruch gegen den Ausschluß erheben. Das Einspruchsbegehren muß innerhalb einer Woche nach dem Ausschluß schriftlich beim Vorstand eingehen. Der Vorstand kann wegen des Einspruchs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen bzw. einem entsprechenden Antrag des/der Betroffenen auf Einberufung stattgeben. §7 Beiträge Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Unabhängig davon kann mit einem Mitglied ein abweichender Beitrag vereinbart werden. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen. §8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand §9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt in der Jahreshauptversammlung mindestens einmal jährlich im ersten Kalenderjahr, erstmals 2000 zusammen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 3. Die Beschlußfassung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl des Vorstandes muß geheim erfolgen, wenn sich mehrere Kandidaten für ein Amt bewerben oder wenn dies von einem Mitglied gewünscht wird. Die Entlastung des Vorstandes muß geheim erfolgen, wenn dies von mindestens 25% der Anwesenden gewünscht wird. Die Abwahl des Vorstandes muß stets geheim erfolgen. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Begehren von 10% der Mitglieder einberufen werden. 5. Der Mitgliederversammlung werden alle Aufgaben zugeordnet, die nicht ausdrücklich dem Vorstand gemäß der Satzung vorbehalten sind. 6. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. 7. Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht in der Mitgliederversammlung und leiten ihn dem Vorstand zu. 8. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer gewählten Stellvertreter/in geleitet. §10 Aufgaben der Mltgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 1. Änderung der Satzung. 2. Wahl des Vorstands. 3. Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder. 4. Bestellung der Rechnungsprüfer. 5. Entlastung des Vorstands. 6. Einsprüche nach §6 der Satzung. 7. das Vereinsvermögen. 8. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Kalenderjahr. Bei dem genehmigten Haushaltsplan ist ein Ausgleich zwischen den Positionen zulässig. 9. Einzelausgaben innerhalb des Haushaltsplans, die DM 20.000.- übersteigen. 10. Aufnahme von Krediten. 11. Vereinsauflösung. 12. Aktivitäten und Aufgaben. 13. Genehmigung von Niederschriften. §11 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzende/r 2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r 3. Kassenwart/wartin 4.Drei Beisitzer/innen 5. Schriftführer/in 2. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands - auch nach Ablauf der Amtszeit- im Amt. 4. Der Verein wird auf seine Kosten für die Mitglieder des Vorstands eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. §12 Rechte und Aufgaben des Vorstands 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder stellvertretenden Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. 2. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und hierüber Rechenschaft abzulegen. 3. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen vorzubereiten und in die Mitgliederversammlung einzubringen. 4. Er hat die unter §6 der Satzung definierten Aufgaben wahrzunehmen. 5. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in schriftlich einberufen. 6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über Ausgaben bis zu DM 20.000. - 7. Der Vorstand fasst Beschlüsse durch mehrheitlichen Beschluß der Anwesenden. §13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften 1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. 2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. §14 Kassenführung Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Er hat jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben. Zur Prüfung der Kasse ist jährlich ein Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählen, so daß diese zeitversetzt im Amt sind. Alle Überweisungen und sonstigen Verfügungen über Konten der Gesellschaft müssen von dem Kassenwart sowie der/dem Vorsitzenden bzw. dem/der Stellvertreter/in unterzeichnet sein. §15 Haftung Der Verein haftet gegenüber juristischen oder natürlichen Personen nur in Höhe seines Vereinsvermögens. §16 Auflösung der Gesellschaft 1. Der Verein kann durch Beschluß seiner Mitglieder aufgelöst werden, wenn dies drei Viertel der Mitglieder beschließen. Der Antrag zur Auflösung muß Gegenstand der Einladung zur Mitgliederversammlung sein. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. §17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung am 22.2.2000 in Kraft. zum Seitenanfang
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